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09.06.2006
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Energie-Einsparverordnung |
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Seit dem 01.02.02 ist die Energie-Einsparverordnung (EnEV) in Kraft –
welche Auswirkungen ergeben sich auf die bauplanerische Praxis? |
Die wesentlichste Auswirkung
der EnEV für Architekten und Planer ist in der Notwendigkeit einer
frühzeitigen ganzheitlichen Betrachtung der zum Einsatz kommenden
Anlagentechnik in Wechselwirkung mit bauphysikalischen Anforderungen zu
sehen.
Dies liest sich kompliziert -
ist es aber nicht: Mussten doch bisher die Wärmeschutzverordnung und
Heizanlagenverordnung bereits separat betrachtet werden, bedeutet die EnEV
nunmehr die einzig sinnvolle Konsequenz mit Hinblick auf eine energetische
Gesamtbetrachtung.
Aus diesem Grund ist die EnEV
weit mehr als eine Verordnung oder gar ein starres Regelwerk: Sie stellt für
Architekten und Planer ein flexibles und somit kostengünstiges
Instrumentarium dar, das nicht nur helfen wird, jegliche Energiesparziele
effektiv zu erreichen. Vielmehr wird sie sich gerade auch auf den
gestalterischen Teil planerischer Arbeit positiv auswirken und neue
Schwerpunkte herausbilden. Und wer den Einsatz regenerativer Energien plant,
darf von der EnEV sogar Erleichterungen erwarten.
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Die Energie-Einsparverordnung soll zuallererst
dafür sorgen, dass die selbst auferlegte Verpflichtung Deutschlands, bis zum
Jahr 2005 gegenüber dem Stand von 1990 25 % weniger CO2 zu emittieren, auch
eingehalten werden kann.
Die Grundidee der EnEV ist dabei sehr einfach - und konsequent: Bisher waren
für die Auslegung der Wärmeversorgung bei der Gebäudeplanung zwei getrennte
Verordnungen zu beachten: Zum einen die Wärmeschutzverordnung von 1995 (WSchV
95), die den maximalen Jahres-Heizwärmebedarf vorschreibt und damit
maßgeblich für die Wärmedämmung des Gebäudes ist. Zum anderen die
Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV), die bestimmte Anforderungen an die
Heizungsanlage regelt.
Beide Regelwerke wurden nunmehr abgelöst durch die EnEV und die zugehörigen
DIN V 4701 Teil 10 und DIN V 4108 Teil 6. Zukünftig ist nicht der
Heizwärmebedarf, sondern der Primärenergiebedarf geregelt, der für die
Gebäudebeheizung und -belüftung sowie für die Trinkwassererwärmung
erforderlich ist. In diesen Wert fließen sowohl Wärmedämm- als auch
anlagentechnische Maßnahmen ein.
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| Handhabung der
EnEV an einem praktischen Beispiel, verdeutlicht anhand verschiedener
Heizungsanlagen |
Zukünftig ist nicht der Heizwärmebedarf,
sondern der Primärenergiebedarf geregelt, der für die Gebäudebeheizung und
-belüftung sowie für die Trinkwassererwärmung erforderlich ist. In diesen
Wert fließen sowohl Wärmedämm- als auch anlagentechnische Maßnahmen ein.
Die EnEV beinhaltet den neuen Ansatz, Bauphysik und Heizungsanlagentechnik
nicht getrennt, sondern gemeinsam zu betrachten: Der Primärenergiebedarf
kann auch in einem weniger gut wärmegedämmten Haus unter dem zulässigen
Grenzwert gehalten werden,wenn die entsprechende Heizungsanlagentechnik
gewählt wird. Andererseits kann ein sehr gut gedämmtes Haus mit einer
weniger aufwändigen Heiztechnik auskommen, wobei in diesem Fall allerdings
den Möglichkeiten der technischen Gebäudeausrüstung an sich als auch einer
anzustrebenden energetischen Effizienz nur eingeschränkt Rechnung getragen
würde
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